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Im deutschen Föderalismus zählt die Bildungspolitik zu den Kernaufgaben der Länder. Dementsprechend finden sich auch die nationalen Regelungen zur Erwachsenenbildung in den einzelnen Landesgesetzen. Das lebenslange Lernen und die Erwachsenenbildung wird in vielen Landesverfassungen als Staatsziel mit Verfassungsrang angesehen. Die Erwachsenenbildung wird in den Erwachsenen- und Weiterbildungsgesetzen der Länder definiert und regelmäßig als Pflichtaufgabe der Kommunen festgelegt.
Baden-Württemberg
Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Artikel 22
Die Erwachsenenbildung ist vom Staat, den Gemeinden und den Landkreisen zu fördern.
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Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des Bibliothekswesens (Weiterbildungsförderungsgesetz)
§ 1 Stellung und Aufgaben der Weiterbildung und des öffentlichen Bibliothekswesens
(1) Die Weiterbildung ist ein eigenständiger, mit Schule, Hochschule und Berufsausbildung gleichberechtigter Teil des Bildungswesens. Die Förderung und Entwicklung eines breitgefächerten und flächendeckenden Bildungsangebotes in der Weiterbildung ist eine öffentliche Aufgabe.
(2) Die Weiterbildung hat die Aufgabe, dem einzelnen zu helfen, im außerschulischen Bereich seine Fähigkeiten und Kenntnisse zu vertiefen, zu erweitern oder zu erneuern. Sie umfaßt auf der Grundlage des Grundgesetzes und der Landesverfassung die allgemeine Bildung, die berufliche Weiterbildung und die politische Bildung. Die Weiterbildung soll den einzelnen zu einem verantwortlichen Handeln im persönlichen, beruflichen und öffentlichen Bereich befähigen und damit der freien Gesellschaft im demokratischen und sozialen Rechtsstaat dienen.
[…]
§ 2 Förderungsgrundsätze
(1) Das Land fördert in Ausführung von Artikel 22 der Landesverfassung nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Staatshaushaltsplanes nach gleichen Grundsätzen den Ausbau von Volkshochschulen sowie von Weiterbildungseinrichtungen, die von den Kirchen, Gewerkschaften, der Wirtschaft oder anderen in der Weiterbildung tätigen gesellschaftlichen Gruppen getragen werden.
[...]
§ 5 Förderung von Einrichtungen
(1) Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne von § 2 Abs. 1 werden gefördert, wenn sie
1. ausschließlich und nicht nur auf Spezialgebieten Aufgaben der Weiterbildung wahrnehmen,
[…]
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Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern
Art. 1
Die Erwachsenenbildung ist durch Volkshochschulen und sonstige mit öffentlichen Mitteln unterstützte Einrichtungen zu fördern.
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Bayerisches Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung (BayEbFöG)
Art. 1 Ziel des Gesetzes
(1) Der Staat fördert im Rahmen dieses Gesetzes die nicht durch besondere Rechtsvorschriften geregelte Aus-, Fort- und Weiterbildung von Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, außerhalb von Schule, Hochschule und Beruf (Erwachsenenbildung).
(2) Erwachsenenbildung ist ein eigenständiger, gleichberechtigter Hauptbereich des Bildungswesens. Sie dient der Verwirklichung des Rechts jedes Einzelnen auf Bildung und verfolgt das Ziel, zur Selbstverantwortung und Selbstbestimmung des Menschen beizutragen. Sie gibt mit ihren Bildungsangeboten Gelegenheit, die in der Schule, in der Hochschule oder in der beruflichen Aus- und Fortbildung erworbene Bildung zu vertiefen, zu erneuern und zu erweitern. Ihr Bildungsangebot erstreckt sich insbesondere auf persönliche, gesellschaftliche, politische, sprachliche, gesundheitliche, kulturelle, religiöse, wirtschaftliche und berufliche Bereiche. Sie ermöglicht dadurch den Erwerb von zusätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, fördert die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit, führt zum Abbau von Vorurteilen und befähigt zu einem besseren Verständnis gesellschaftlicher und politischer Vorgänge als Voraussetzung eigenen verantwortungsbewussten Handelns. Sie fördert die Entfaltung schöpferischer Fähigkeiten. Sie leistet zudem einen wichtigen Beitrag für die Zukunftsfähigkeit des Staates und seiner Gesellschaft in einer Welt, die geprägt ist von globalen Veränderungen, wie etwa dem Klimawandel, demografischen Veränderungen sowie der Digitalisierung nahezu aller Lebensbereiche.
[...]
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Berlin
Erwachsenenbildungsgesetz Berlin (EBiG)
§ 1 Ziele und Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz dient der Förderung der Erwachsenenbildung im Land Berlin. Ziel des Gesetzes ist es, die Erfüllung der Aufgaben der Erwachsenenbildung sowie eine wohnortnahe Grundversorgung und ein stadtweit vielfältiges und an unterschiedliche Zielgruppen gerichtetes Angebotsspektrum sicherzustellen. Dabei folgt die Förderung der Erwachsenenbildung individuellen und gesellschaftlichen Bildungsbedürfnissen und gewährleistet eine Vielfalt der Einrichtungen der Erwachsenenbildung.
[…]
§ 2 Stellung und Aufgaben der Erwachsenenbildung
(1) Die Erwachsenenbildung ist neben Schule, Hochschule und Berufsausbildung ein eigenständiger und gleichbedeutsamer Teil des Bildungswesens. Sie sichert im Sinne eines lebenslangen Lernens die Fortsetzung und Ergänzung des Bildungswegs von der frühkindlichen Bildung über die Schule und eine Berufs- oder Hochschulausbildung bis in alle Lebensphasen des Erwachsenenalters.
(2) Die Erwachsenenbildung dient der Teilhabe am gesellschaftlichen, politischen und sozialen Leben, an der Arbeitswelt sowie an Kunst und Kultur. Sie fördert die Entfaltung der Persönlichkeit, das Gesundheitsbewusstsein sowie die Fähigkeit zum kritischen Denken und zur Mitgestaltung des demokratischen Gemeinwesens. Die Erwachsenenbildung unterstützt die Wahrnehmung gesellschaftlicher Rechte und Pflichten und liefert einen wichtigen Beitrag für die Zukunftsfähigkeit einer demokratischen Gesellschaft.
(3) Die Erwachsenenbildung dient auch der Ergänzung anderer Bildungsgänge und der Durchlässigkeit des Bildungssystems sowie der Verbesserung oder Erhaltung von Fähigkeiten im Berufsleben. Durch die Angebote der Erwachsenenbildung sollen Teilnehmende befähigt werden, weiter zu lernen sowie ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten, Kompetenzen und Kenntnisse zu erhalten, zu ergänzen und zu vertiefen.
(4) Erwachsenenbildung befördert den Erwerb von interkultureller Kompetenz, Genderkompetenz sowie Diversitätskompetenz und ist inklusiv. Sie soll die Teilnehmenden dazu befähigen, am Prozess der europäischen Integration mitzuwirken, in einer globalisierten Welt zu lernen und Ungleichheiten entgegenzutreten sowie Gestaltungskompetenzen fördern.
(5) Die Angebote der Erwachsenenbildung sollen sich insbesondere an den vom Rat der Europäischen Union beschlossenen Empfehlungen zum Erwerb von Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen orientieren, in denen die Bereiche erstsprachliche Lese- und Schreibkompetenz sowie fremdsprachliche Kompetenz, mathematische und grundlegende naturwissenschaftlich-technische Kompetenz, digitale Kompetenz, Lernkompetenz, soziale und Bürgerkompetenz, Eigeninitiative und unternehmerische Kompetenz sowie Kulturbewusstsein und kulturelle Ausdrucksfähigkeit benannt sind. Daneben sind die Bereiche Umweltbildung, Verbraucherbildung und Gesundheitsbildung zu berücksichtigen.
(6) Die Erwachsenenbildung kann Angebote der aufsuchenden Bildungsarbeit umfassen, um Menschen mit chronischen Erkrankungen, Behinderungen, erhöhtem Lebensalter sowie sonstigen Einschränkungen, welche die Teilnahme an Angeboten der Erwachsenenbildung regelmäßig unmöglich machen, einen Zugang zu den Angeboten der Erwachsenenbildung zu ermöglichen.
(7) Die Erwachsenenbildung kann Angebote zur Anerkennung und Bewertung von Kompetenzen umfassen, die der Übertragung von im Bereich der Erwachsenenbildung erworbenen Kompetenzen in andere Bildungsbereiche dienen.
(8) Bei Angeboten, die einem Bildungsziel folgen, haben die Einrichtungen der Erwachsenenbildung die Teilnahme, die Bildungsziele des Angebotes und die im Rahmen des Angebotes erworbenen Kompetenzen zu dokumentieren. Den Teilnehmenden ist eine Teilnahmebescheinigung auszustellen, welche die wesentlichen Inhalte und Bildungsziele des Angebotes ausweist.
[...]
Teil 4 Volkshochschulen
§ 6 Stellung und Bildungsauftrag
(1) Die Volkshochschulen sind bezirkliche Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Land Berlin. Jeder Bezirk unterhält eine Volkshochschule. Die Volkshochschulen kooperieren in fachlichen und organisatorischen Angelegenheiten und unterhalten ein Servicezentrum.
(2) Die Volkshochschulen haben die Grundversorgung der Erwachsenenbildung im Land Berlin zu sichern. Sie haben die Aufgabe, im Sinne eines lebenslangen Lernens ein Angebot zu unterbreiten, das Möglichkeiten eröffnet, Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu erhalten, zu ergänzen, zu vertiefen und neu zu erwerben, die Chancen in der Gesellschaft zu nutzen und zu verbessern, die berufliche Existenz zu sichern und fortzuentwickeln, die Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben nach eigenen Vorstellungen zu verwirklichen sowie sich als Teil von Staat und Gesellschaft zu verstehen und an deren Gestaltung mitzuwirken.
(3) Ein besonderer Aufgabenschwerpunkt der Volkshochschulen liegt in der Förderung der gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund und der Vielfalt in Berlin. In gleichem Maße gehört es zu den herausgehobenen Aufgaben der Volkshochschulen, Diversitätskompetenzen zu entwickeln und zu stärken sowie Raum für diskriminierungskritische Auseinandersetzungen zu bieten.
(4) Die Volkshochschulen können in Ergänzung der Bildungs- und Weiterbildungsberatung nach § 5 das Bildungsinteresse der Bürgerinnen und Bürger Berlins ab vollendetem 16. Lebensjahr durch Beratung über Bildungswege und Bildungsmöglichkeiten unterstützen.
§ 7 Bildungsangebot
(1) Volkshochschulen haben Bildungsangebote vorzuhalten, die einem Bildungsziel folgen.
(2) Das Bildungsangebot der Volkshochschulen erstreckt sich auf alle Felder der Erwachsenenbildung und ist in diesen stetig vorzuhalten und weiter zu entwickeln. Es dient insbesondere der Grundbildung, der allgemeinen, sprachlichen, kulturellen, gesundheitlichen und digitalen Bildung, der politischen Bildung und der beruflich orientierten Erwachsenenbildung. Das Bildungsangebot soll der Förderung der Integration und der Inklusion dienen.
(3) Die Volkshochschulen können im Auftrag einzelner Senatsverwaltungen Maßnahmen und Veranstaltungen durchführen.
(4) Die Volkshochschulen haben bei der Durchführung des Einbürgerungstests und der Feststellung ausreichender Sprachkenntnisse im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens mitzuwirken. Sie sollen an Integrationsangeboten, insbesondere dem Integrationskurs gemäß § 43 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mitwirken.
(5) Die Volkshochschulen können gesonderte Lehrgänge einrichten, die der beruflich orientierten Fort- und Weiterbildung dienen und mit einer Prüfung abschließen. Die erfolgreiche Teilnahme an diesen Lehrgängen wird bescheinigt. Die für die Erwachsenenbildung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Lehrgänge nach Satz 1 durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere die Dauer und die Aufnahmevoraussetzungen, die Lehrgangsziele und die Lehrgangsinhalte sowie die Prüfungsbestimmungen und die Abschlüsse.
(6) Die Volkshochschulen gestalten ihren Service und ihre Lehrstätten barrierefrei und inklusiv, um Menschen mit Behinderungen einen Zugang zu ihren Angeboten zu ermöglichen. Wenn es die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung erfordern, sollen die Volkshochschulen ihnen entsprechende Bildungsangebote bereitstellen.
(7) Abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 können Volkshochschulen auch Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, spezifische Bildungsangebote unterbreiten.
(8) Die Volkshochschulen haben die Teilhabemöglichkeiten an ihren Bildungsangeboten zu fördern.
(9) Die für die Erwachsenenbildung zuständige Senatsverwaltung kann Kriterien und Mindestgrößen für das Bildungsangebot der Volkshochschulen im Rahmen einer Zielvereinbarung vereinbaren.
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Brandenburg
Verfassung des Landes Brandenburg
Artikel 29 (Recht auf Bildung)
(1) Jeder hat das Recht auf Bildung.
(2) Das Land ist verpflichtet, öffentliche Bildungseinrichtungen zu schaffen und berufliche Ausbildungssysteme zu fördern.
(3) Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen, unabhängig von seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage und seiner politischen Überzeugung. Begabte, sozial Benachteiligte und Menschen mit Behinderungen sind besonders zu fördern.
[…]
Artikel 33 (Weiterbildung)
(1) Die Weiterbildung von Erwachsenen ist durch das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände zu fördern. Das Recht auf Errichtung von Weiterbildungseinrichtungen in freier Trägerschaft ist gewährleistet.
(2) Jeder hat das Recht auf Freistellung zur beruflichen, kulturellen oder politischen Weiterbildung. Das Nähere regelt ein Gesetz.
Gesetz zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg
§ 1 Begriff und Stellung der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung ist ein integrierter und gleichberechtigter Teil des Bildungswesens. Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes umfaßt alle Formen der Fortsetzung, Wiederaufnahme oder Ergänzung organisierten Lernens außerhalb der Bildungsgänge der allgemeinbildenden Schulen und der berufsbildenden Schulen. Soweit die außerschulische Jugendbildung nicht anderweitig geregelt ist, gehört sie zur Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes. Die Hochschul- und Berufsbildung fallen nicht unter dieses Gesetz.
(2) Die Träger und Einrichtungen der Weiterbildung haben das Recht auf selbständige Lehrplangestaltung.
[…]
§ 2 Ziele, Aufgaben und Inhalte der Weiterbildung
(1) Weiterbildung dient der Verwirklichung des Rechts auf Bildung. Sie steht allen Menschen im Land offen.
(2) Weiterbildung soll durch bedarfsgerechte Angebote zur Chancengleichheit beitragen, die Vertiefung und Ergänzung vorhandener oder den Erwerb neuer Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen ermöglichen, zur Orientierung und Lebenshilfe dienen, zu selbständigem, eigenverantwortlichem und kritischem Handeln im persönlichen, sozialen, politischen, kulturellen und beruflichen Leben befähigen. Dazu gehört auch die Fähigkeit zum verantwortlichen Umgang mit der Natur. Mit der Weiterbildung ist die Gleichstellung von Frau und Mann zu fördern.
(3) Weiterbildung umfaßt neben abschlußbezogenen Lehrgängen insbesondere Angebote der allgemeinen, beruflichen, kulturellen und politischen Bildung. Auf die integrative Vermittlung der jeweiligen Inhalte ist hinzuwirken.
[…]
§ 3 Träger, Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung
(1) Träger der Weiterbildung sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die durch ihre Einrichtungen Veranstaltungen der Weiterbildung in eigener Verantwortung organisieren, öffentlich anbieten und durchführen lassen.
(2) Einrichtungen der Weiterbildung sind Bildungseinrichtungen, die in öffentlicher oder privater Trägerschaft oder als juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts eine planmäßige und kontinuierliche Weiterbildungsarbeit im Sinne dieses Gesetzes gewährleisten.
[…]
Bremen
Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz - WBG)
§ 1 Stellung und Aufgaben der Weiterbildung
(1) Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes ist ein eigenständiger, mit Schule, Hochschule und Berufsausbildung gleichberechtigter und verbundener Teil des Bildungswesens in öffentlicher Verantwortung. Ein kontinuierlicher Bildungsweg von der Schule über die berufliche oder akademische Ausbildung bis zur Weiterbildung fördert den sozialen Zusammenhalt und sichert sowohl den Erhalt der Erwerbsfähigkeit als auch die Teilhabe an der Gesellschaft und die Wahrnehmung der Bürgerrechte. Ein strukturiertes Weiterbildungsangebot schafft Übergänge zwischen beruflicher und akademischer Bildung und sorgt damit für Durchlässigkeit zwischen den Systemen.
(2) Die Weiterbildung hat die Aufgabe, in der Form organisierten Lernens individuelle und gesellschaftliche Bildungsanforderungen zu erfüllen und lebenslanges Lernen zu ermöglichen.
(3) Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes steht allen Erwachsenen nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht ohne Rücksicht auf Vorbildung, Geschlecht, Abstammung, soziale Stellung, religiöse oder politische Anschauung oder das Vorliegen einer Behinderung offen.
§ 2 Ziele der Weiterbildung
(1) Weiterbildung soll insbesondere dazu befähigen,
- soziale und kulturelle Erfahrungen, Kenntnisse und Vorstellungen kritisch zu verarbeiten, um die gesellschaftliche Wirklichkeit und Stellung in ihr zu begreifen und verändern zu können;
- die berufliche Qualifikation zu erhalten und weiterzuentwickeln sowie in ihrer gesellschaftlichen Bedeutung zu bewerten;
- die durch Geschlecht, kulturelle und soziale Herkunft, Behinderung oder durch gesellschaftliche Entwicklungsprozesse entstandenen und neu entstehenden Ungleichheiten zu überwinden und besondere biografische Umbruchsituationen zu bewältigen;
- im öffentlichen Leben an der Verwirklichung der Ziele der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und des Grundgesetzes und der Entwicklung einer aktiven Bürgergesellschaft mitzuarbeiten;
- die sozialen, kulturellen, beruflichen und politischen Chancen in einem sich vereinigenden Europa zu nutzen und am Prozeß der europäischen und internationalen Integration mitzuwirken;
- unter Beachtung des Lebensrechtes aller Menschen und künftiger Generationen zur Schonung und Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen beizutragen.
(2) Dieses Gesetz soll beitragen
[…]
7. nach Artikel 35 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen zur Sicherung eines öffentlich zugänglichen Weiterbildungsangebots durch ein plurales System von Einrichtungen der Weiterbildung einschließlich der beiden Volkshochschulen im Lande Bremen.
Hamburg
Hamburg verfügt nicht über ein Weiterbildungsgesetz. Stattdessen kann sich die Hamburger Volkshochschule auf eine aktuelle Senatsentscheidung stützen:
In einer Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft über die Weiterentwicklungsstrategie „VHS 2025“ der Hamburger Volkshochschule heißt es unter anderem:
„Bildung und lebenslanges Lernen befähigen Menschen zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung und ermöglichen es, sich in einer Zeit des Wandels zu orientieren und sich hierin zurecht zu finden. Die Hamburger Volkshochschule (Hamburger VHS) nimmt in Hamburg eine zentrale Rolle in diesem Entwicklungsprozess ein.“ (Drucksache 22/8256; 10. 05. 2022; S. 1)
„Die im Jahr 1919 gegründete Hamburger VHS ist der mit Abstand größte Weiterbildungsträger der Stadt und stellt damit ein zentrales Element der Hamburger Bildungslandschaft dar.“ (ebda.)
„Gemeinsam mit der Universität Hamburg ins Leben gerufen, erfüllt die Hamburger VHS bis heute den Auftrag, die (Weiter-)Bildung der Hamburgerinnen und Hamburger sicherzustellen.
Das Bildungsangebot der Hamburger VHS beinhaltet dabei alles, was die und der Einzelne braucht, um sich persönlich zu entfalten, Perspektiven zu erweitern und sich sozial kompetent zu orientieren. Dazu gehören auch Angebote zur beruflichen Weiterbildung, zum interreligiösen Dialog, zum politischen Diskurs, zur Gesunderhaltung und Achtsamkeit, zum kreativen Gestalten und Musizieren, zum Sprachen lernen wie auch Schreiben lernen, zur digitalen und analogen Grundbildung – und vieles mehr.“ (ebda, S. 1f.)
„Der Senat sieht die Hamburger VHS gerade in Zeiten gesellschaftlicher Umbrüche als unersetzliche Säule des Bildungsangebotes der Stadt. Um sicherzustellen, dass sie ihren breiten Bildungsauftrag auch zukünftig erfolgreich erfüllen kann, wurde im Jahr 2020 mit dem Projekt „VHS 2025“ ein Strategie- und Organisationsentwicklungsprozess initiiert, […].“ (ebda., S. 2)
Hessen
Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen
§ 1 Einrichtungen der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens
(1) Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes sind Bildungsstätten in öffentlicher Trägerschaft, insbesondere Volkshochschulen, sowie anerkannte landesweite Organisationen und ihre Mitgliedseinrichtungen in freier Trägerschaft, in denen Lehrveranstaltungen zur Fortsetzung und Wiederaufnahme organisierten Lernens geplant und durchgeführt werden, die einen Bedarf an Bildung neben Schule, Hochschule, Berufsausbildung und außerschulischer Jugendbildung decken. Daneben können auch rechtlich selbstständige berufliche Schulen nach § 127e des Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2011 (GVBl. I S. 673), und Verbünde des HESSENCAMPUS nach § 4 Abs. 2, soweit sie der Weiterbildung dienen, einbezogen werden. Der Bereich der Weiterbildung ist ein bedeutsamer Teil des Bildungswesens. Jede und jeder soll die Möglichkeit haben, die zur freien Entfaltung der Persönlichkeit und zur freien Berufswahl erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen zu erwerben und zu vertiefen.
[…]
§ 2 Aufgaben der Einrichtungen der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens
(1) Die Einrichtungen der Weiterbildung haben als Bildungsdienstleister die Aufgabe, die Grundversorgung an Weiterbildung sicherzustellen und durch ihre Angebote die Weiterbildungsbeteiligung zu fördern. Ihr Bildungsangebot umfasst Inhalte, die die Entfaltung der Persönlichkeit fördern, die Fähigkeit zur Mitgestaltung des demokratischen Gemeinwesens stärken und die Anforderungen der Arbeitswelt bewältigen helfen. Es umfasst die Bereiche der allgemeinen, politischen, beruflichen und kulturellen Weiterbildung sowie der Weiterbildung im Zusammenhang mit der Ausübung eines Ehrenamtes und schließt die Vorbereitung auf den Erwerb von Schulabschlüssen sowie Gesundheitsbildung, Eltern-, Familien-, Frauen- und Männerbildung unter Berücksichtigung des Gender Mainstreaming Prinzips ein.
(2) Weiterbildung ist als Teil lebensbegleitenden Lernens für die Bildung von Erwachsenen kontinuierlich weiterzuentwickeln. Lebensbegleitendes Lernen der Erwachsenen ist auf die individuellen, regionalen und gesellschaftlichen Bildungsbedürfnisse auszurichten. Diesen Grundsätzen ist auch die Weiterbildungsberatung verpflichtet.
[…]
§ 3 Sicherung der Weiterbildung
Die Sicherung eines bedarfsdeckenden Angebots an Lehrveranstaltungen zur Weiterbildung wird durch Einrichtungen der kreisfreien Städte, Landkreise und Sonderstatus-Städte nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (§ 8) sowie durch anerkannte landesweite Organisationen in freier Trägerschaft (§ 14) gewährleistet.
[…]
§ 8 Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der Weiterbildung
(1) Kreisfreie Städte, Landkreise und Sonderstatus-Städte nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung sind verpflichtet, für ihr Gebiet Einrichtungen der Weiterbildung zu errichten und zu unterhalten.
[...]
Mecklenburg-Vorpommern
Gesetz zur Förderung der Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Weiterbildungsförderungsgesetz - WBFöG M-V)
§ 2 Begriff und Stellung der Weiterbildung
(1) Weiterbildung ist ein integrierter und gleichberechtigter Teil des Bildungswesens. Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes umfasst grundsätzlich alle Formen der Fortsetzung, Wiederaufnahme oder Ergänzung organisierten Lernens nach Vollendung des 14. Lebensjahres. Sie findet grundsätzlich außerhalb der Bildungsgänge in Schule, Hochschule und beruflicher Erstausbildung statt. Abweichend hiervon können an Weiterbildungsveranstaltungen auch Personen teilnehmen, die das Mindestalter noch nicht vollendet haben, sofern diese Veranstaltungen Bestandteil des außerunterrichtlichen Angebots einer Ganztagsschule sind.
(2) Es ist eine öffentliche Aufgabe, die Entwicklung eines pluralen und flächendeckenden Weiterbildungsangebotes sowie die individuelle Bereitschaft zum lebensbegleitenden Lernen zu unterstützen und zu fördern.
[...]
§ 3 Ziele, Aufgaben und Inhalte der Weiterbildung
(1) Weiterbildung dient der Verwirklichung des Rechts auf Bildung. Sie steht allen Menschen im Land offen.
(2) Weiterbildung soll die Vertiefung und Ergänzung vorhandener oder den Erwerb neuer Kompetenzen und Qualifikationen ermöglichen, zur Orientierung und Lebenshilfe dienen sowie zu selbstständigem, eigenverantwortlichem und kritischem Handeln im persönlichen, sozialen, politischen, kulturellen und beruflichen Leben befähigen. Dazu gehört auch die Fähigkeit zur verantwortungsbewussten Wahrnehmung von Erziehungs- und anderen Familienaufgaben sowie zum verantwortlichen Umgang mit der Natur. Bedarfsgerechte Weiterbildungsangebote sollen Benachteiligungen entgegenwirken, zur Chancengleichheit und Geschlechtergerechtigkeit beitragen, Nachhaltigkeit befördern und der Bekämpfung rassistischer und anderer extremistischer Bestrebungen dienen.
§ 4 Weiterbildungsbereiche
Die Weiterbildung umfasst gleichrangig folgende aufeinander einwirkende und sich ergänzende Bereiche:
1. die allgemeine Weiterbildung, welche der Selbstentfaltung des einzelnen Menschen dient und die Meinungsbildung, die Auseinandersetzung mit Kunst, Kultur, Ethik und Religion fördert sowie Hilfe bei der Bewältigung von Lebenssituationen gibt und Bildungsdefizite vorangegangener Bildungsphasen ausgleicht,
2. die politische Weiterbildung, welche die Aufgabe hat, Kenntnisse aus den Bereichen Politik, Wirtschaft und Gesellschaft zu erweitern und zu vertiefen, um die Erkenntnis von gesellschaftlichen Zusammenhängen zu ermöglichen sowie Toleranz und Kritikfähigkeit zu vermitteln und zu stärken, demokratische Grundsätze zu verankern und damit zur Herausbildung und Weiterentwicklung von aktiver Bürgerschaft und gesellschaftlicher Partizipation beizutragen. Die politische Weiterbildung orientiert sich dabei an den Qualitätsmaßstäben des Beutelsbacher Konsenses, insbesondere an den drei Grundsätzen „Überwältigungsverbot“, „Kontroversitätsgebot“ und „Analysefähigkeit“;
3. die berufliche Weiterbildung, welche die Aufgabe hat, vorhandene berufliche Kompetenzen und Qualifikationen zu erhalten, zu erweitern und dem wirtschaftlichen und technologischen Wandel in der Berufs- und Arbeitswelt anzupassen, um auf Innovationen in den Bereichen Wirtschaft, Gesellschaft und Technologie vorzubereiten.
§ 5 Einrichtungen der Weiterbildung
(1) Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes sind Bildungsanbieter mit und ohne Bildungsstätten in Mecklenburg-Vorpommern in öffentlicher oder freier Trägerschaft, die eine planmäßige und kontinuierliche Weiterbildungsarbeit leisten. Die Einrichtungen der Weiterbildung haben darauf hinzuwirken, dass die Qualität ihrer Bildungsarbeit gesichert und ständig verbessert wird.
[...]
§ 8 Förderung der Volkshochschulen
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte errichten und unterhalten im eigenen Wirkungskreis eine anerkannte Einrichtung der Weiterbildung, in der Regel eine Volkshochschule, die die Weiterbildungsgrundversorgung sicherstellt.
(2) Das Land gewährt den Landkreisen und kreisfreien Städten nach Maßgabe des Haushalts eine Förderung für die Weiterbildungsgrundversorgung an den Einrichtungen der Weiterbildung gemäß Absatz 1.
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Zum vollständigen Gesetzestext auf Landesrecht M-V (Öffnet in einem neuen Tab) (Externer Link)
Niedersachsen
Niedersächsische Verfassung
Artikel 4 Recht auf Bildung, Schulwesen
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung.
[…]
Niedersächsisches Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG)
§ 1 Stellung und Aufgabe der Erwachsenenbildung
(1) Die Erwachsenenbildung ist ein eigenständiger, gleichberechtigter Teil des Bildungswesens. Sie umfasst die allgemeine, politische, kulturelle und berufliche Bildung. Ihre Aufgabe ist die Bildungsberatung sowie die Planung und Durchführung von Maßnahmen, die der Stärkung der Persönlichkeit, der Gestaltung des Übergangs von der allgemeinen zur beruflichen Bildung und der Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens dienen.
(2) Den Inhalt der Erwachsenenbildung bestimmen die Bildungsbedürfnisse der Erwachsenen. Die Erwachsenenbildung soll allen Menschen, unabhängig von ihrem Geschlecht und Alter, ihrer Bildung, sozialen oder beruflichen Stellung, ihrer politischen oder weltanschaulichen Orientierung und ihrer Nationalität, die Chance bieten, sich die für die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Mitgestaltung der Gesellschaft erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten anzueignen.
§ 2 Grundsätze der staatlichen Förderung
(1) Das Land fördert die Erwachsenenbildung durch Finanzhilfen nach Maßgabe der jährlichen Festsetzungen im Haushaltsplan. Ziel der Förderung ist es, ein plurales, bedarfsgerechtes und flächendeckendes Bildungsangebot zu schaffen und zu erhalten.
(2) Finanzhilfe erhalten
1. die Träger der Einrichtungen auf kommunaler Ebene (in der Regel Volkshochschulen) gemäß § 6,
[…]
§ 8 Berücksichtigungsfähige Bildungsmaßnahmen
[…]
(3) Bildungsmaßnahmen, die den besonderen gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechen, sind Maßnahmen
- der politischen, wert- und normenorientierten Bildung,
- zu ökonomischen und ökologischen Grundfragen,
- des Zweiten Bildungsweges, der Alphabetisierung sowie Maßnahmen, die die Integration von Zuwanderern zum Ziel haben,
- zum Abbau geschlechtsspezifischer Benachteiligungen,
- der Qualifizierung zur Ausübung von Ehrenämtern und freiwilligen Diensten,
- die geeignet sind, die soziale Eingliederung von Menschen mit Behinderungen zu fördern oder deren spezifische Benachteiligung zu mildern oder auszugleichen,
- zur Eltern- und Familienbildung,
- für junge Erwachsene zur Unterstützung bei der persönlichen und beruflichen Orientierung in der Übergangsphase von der Schule zum Beruf,
- zur Orientierung und Qualifizierung mit dem Ziel der Eingliederung in das Erwerbsleben,
- zur wirtschaftlichen und sozialen Strukturverbesserung im ländlichen Raum,
- die der qualitativen Weiterentwicklung von Kindergarten und Schule dienen,
- in Kooperation mit Hochschulen und deren Einrichtungen, wenn damit
a) wissenschaftliche Erkenntnisse vermittelt werden,
b) die Übergänge vom Beruf oder von der Schule zur Hochschule verbessert werden,
c) Einrichtungen der Erwachsenenbildung Lehranteile der Hochschule auf der Grundlage von Vereinbarungen übernehmen oder
d) neue Vermittlungsformen erprobt werden.
[…]
Nordrhein-Westfalen
Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz – WbG)
§ 1 Recht auf Weiterbildung
(1) Jede und jeder hat das Recht, die zur freien Entfaltung der Persönlichkeit und zur freien Wahl des Berufs erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen zu erwerben und zu vertiefen.
[...]
§ 2 Gesamtbereich der Weiterbildung
(1) Der Gesamtbereich der Weiterbildung ist gleichberechtigter Teil des Bildungswesens.
(2) Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes sind Bildungsstätten in kommunaler Trägerschaft [...]. Diese Einrichtungen decken einen Bedarf an Bildung neben Schule oder Hochschule sowie der Berufsausbildung und der außerschulischen Jugendbildung. Als Bedarf im Sinne dieses Gesetzes gelten sowohl die Vertiefung und Ergänzung vorhandener Qualifikationen als auch der Erwerb von neuen Kenntnissen, Fertigkeiten und Verhaltensweisen.
[...]
§ 3 Aufgaben der Weiterbildung
(1) Das Bildungsangebot der Einrichtungen der Weiterbildung umfasst Inhalte, die die Entfaltung der Persönlichkeit fördern, die Fähigkeit zur Mitgestaltung des demokratischen Gemeinwesens stärken und die Anforderungen der Arbeitswelt bewältigen helfen. Es umfasst die Bereiche der allgemeinen, beruflichen und kulturellen Weiterbildung, berücksichtigt eine Bildung für nachhaltige Entwicklung und schließt den Erwerb von Schulabschlüssen und Eltern- und Familienbildung ein. Es umfasst auch den Bereich der politischen Bildung, die dazu dient, Zusammenhänge im politischen Geschehen zu erkennen, Toleranz und Kritikfähigkeit zu vermitteln und zu stärken und damit zur Herausbildung und Weiterentwicklung von aktiver gesellschaftlicher Partizipation und politischer Beteiligung beizutragen.
[...]
§ 10 Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der Weiterbildung
(1) Kreisfreie Städte, Große kreisangehörige Städte und Mittlere kreisangehörige Städte sind verpflichtet, Einrichtungen der Weiterbildung zu errichten und zu unterhalten. Sie können die Einrichtungen auch in einer Rechtsform des privaten Rechts führen. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Gemeinde oder der Gemeindeverband die bestimmenden Entscheidungsbefugnisse behält.
[...]
§ 11 Grundversorgung
(1) Die Grundversorgung mit Weiterbildungsangeboten wird durch das Pflichtangebot der Volkhochschulen sichergestellt.
(2) Das Pflichtangebot der Volkshochschulen umfasst Bildungsveranstaltungen der politischen Bildung, der arbeitswelt- und berufsbezogenen Weiterbildung, der kulturellen Bildung, der kompensatorischen Grundbildung, der abschluss- und schulabschlussbezogenen Bildung, Angebote zur lebensgestaltenden Bildung und zu Existenzfragen einschließlich des Bereichs der sozialen und interkulturellen Beziehungen sowie Angebote zur Förderung von Schlüsselqualifikationen mit den Komponenten Sprachen und Medienkompetenz und Angebote einer Bildung für nachhaltige Entwicklung sowie Angebote der Gesundheitsbildung. Zur Grundversorgung gehören auch Bildungsangebote, wie sie im Kinder- und Jugendhilfegesetz der Familienbildung zugewiesen sind.
[...]
Zum vollständigen Gesetzestext auf RECHT.NRW.DE (Öffnet in einem neuen Tab)
Rheinland-Pfalz
Weiterbildungsgesetz (WBG) Rheinland-Pfalz
§ 1 Stellung und Begriff der Weiterbildung
(1) Weiterbildung ist ein eigenständiger mit Schule, Hochschule und Berufsausbildung gleichberechtigter und verbundener Teil des Bildungswesens in öffentlicher Verantwortung. Sie dient dem ganzen Menschen, seinen persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Bedürfnissen.
(2) Weiterbildung im Sinne des Gesetzes umfasst organisiertes Lernen in den gleichrangigen und gleichwertigen Bereichen der allgemeinen, politischen und beruflichen Weiterbildung, soweit sie nicht Schule oder Hochschule, Berufsausbildung oder der außerschulischen Jugendbildung durch Gesetz, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zugeordnet oder soweit sie nicht durch besondere Rechtsvorschriften erfasst ist.
§ 2 Aufgaben der Weiterbildung
Weiterbildung dient der Verwirklichung des Rechts auf Bildung. Sie soll durch bedarfsgerechte Bildungsangebote zur Chancengerechtigkeit, insbesondere zur Gleichstellung von Frau und Mann und von behinderten und nicht behinderten Menschen, beitragen, Bildungsdefizite abbauen, die Vertiefung, Ergänzung und Erweiterung vorhandener oder den Erwerb neuer Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen ermöglichen und zu eigenverantwortlichem und selbstbestimmtem Handeln im privaten und öffentlichen Leben sowie zur Mitwirkung und Mitverantwortung im beruflichen und öffentlichen Leben befähigen.
§ 3 Volkshochschulen und Landesorganisationen der Weiterbildung in freier Trägerschaft
(1) Maßnahmen der Weiterbildung werden gleichrangig und gleichwertig von anerkannten Volkshochschulen (§ 7) und anerkannten Landesorganisationen der Weiterbildung in freier Trägerschaft (§ 10 Abs. 1) oder deren Einrichtungen (§ 10 Abs. 2) durchgeführt.
(2) Volkshochschulen sowie Landesorganisationen und deren Einrichtungen müssen durch Art und Umfang der Tätigkeit, Struktur und Organisation sowie durch die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung eine planmäßige und kontinuierliche Weiterbildung gewährleisten. Sie sollen ihre Aufgabe so wahrnehmen, dass die Grundrechte von Frauen und Männern sowie von behinderten Menschen auf Gleichberechtigung gewährleistet und bestehende Benachteiligungen von Frauen und von behinderten Menschen beseitigt werden. Die Programmplanung soll so gestaltet sein, dass die Teilnahme an Veranstaltungen auch für Personen mit Familienarbeit möglich ist.
[...]
§ 4 Anerkennung
[...]
(2) Die anerkannten Volkshochschulen, Landesorganisationen und Heimbildungsstätten sind berechtigt, neben ihrer Bezeichnung den Zusatz „Gemäß rheinland-pfälzischem Weiterbildungsgesetz anerkannt“ zu führen. Einrichtungen nach § 10 Abs. 2 sind berechtigt, den Hinweis auf die anerkannte Landesorganisation zu führen.
[...]
Zweiter Abschnitt
Volkshochschulen
§ 7 Begriffsbestimmungen
(1) Volkshochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen der Weiterbildung von überwiegend örtlicher oder regionaler Bedeutung, die 1. von der Gebietskörperschaft, in deren Gebiet sie errichtet werden, getragen werden oder rechtsfähig sind und unter Beteiligung der Gebietskörperschaft auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten sowie 2. dem Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V. angehören.
[...]
§ 8 Anerkennung
(1) Für jede kreisfreie Stadt, große kreisangehörige Stadt sowie für jede andere kommunale Gebietskörperschaft mit mehr als 25 000 Einwohnern sowie für jeden Landkreis ist eine Volkshochschule anzuerkennen, wenn sie
- ihren Auftrag im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung für Rheinland-Pfalz festgelegten Ordnung wahrnimmt,
- ihren Sitz und ihren überwiegenden Einzugsbereich in Rheinland-Pfalz hat,
- die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllt und überwiegend Maßnahmen der Weiterbildung durchführt,
- nicht überwiegend auf Spezialgebieten tätig ist,
- nicht vorrangig gruppenspezifischen Eigeninteressen ihres Trägers oder eines Verbandes, insbesondere der innerbetrieblichen Fortbildung dient,
- nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist,
- ihre Veranstaltungen grundsätzlich jeder Person ohne Rücksicht auf politische, religiöse oder weltanschauliche Zugehörigkeit sowie Abstammung, Nationalität, gesellschaftliche oder berufliche Stellung zugänglich macht und ihre Programme veröffentlicht,
- ihre Arbeitsprogramme, Arbeitsergebnisse und Finanzierung gegenüber dem Land offenlegt,
- sich verpflichtet, im jeweiligen Beirat für Weiterbildung nach Maßgabe der §§ 24 und 25 mitzuarbeiten,
- sich verpflichtet, die notwendigen Angaben für die Weiterbildungsstatistik nach § 29 zur Verfügung zu stellen,
- eine hauptberufliche pädagogische Fachkraft im Bereich der Weiterbildung beschäftigt und
- Maßnahmen der Weiterbildung in einem Mindestumfang von 3.000 Weiterbildungsstunden jährlich durchführt.
[...]
Landesverordnung zur Durchführung des Weiterbildungsgesetzes (WBGDVO) Rheinland-Pfalz
[...]
Abschnitt 2
Abgrenzung der Maßnahmen der Weiterbildung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes von anderen Maßnahmen (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 WBG)
§ 3 Maßnahmen der Weiterbildung
(1) Eine Maßnahme der Weiterbildung ist organisiertes Lernen in pädagogischer Verantwortung der anerkannten Volkshochschulen, der anerkannten Landesorganisationen oder der ihnen angeschlossenen Einrichtungen.
(2) Organisiertes Lernen findet in Maßnahmen statt, die zu einer bestimmten Thematik nach didaktischen und methodischen Prinzipien unter besonderer Berücksichtigung des Lernverhaltens von Erwachsenen von dazu geeigneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geplant und durchgeführt werden. Die Zahl der Teilnehmenden an einer Maßnahme der Weiterbildung soll acht nicht unterschreiten und 60 nicht überschreiten; in begründeten Ausnahmefällen kann die Obergrenze überschritten und die Untergrenze bis auf fünf Teilnehmende gesenkt werden.
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§ 4 Andere Maßnahmen
Keine Maßnahmen der Weiterbildung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes (andere Maßnahmen) sind insbesondere
- Bildungsmaßnahmen,
a) die der Schule, der Hochschule, der Berufsausbildung oder der Jugendarbeit durch Gesetz, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zugeordnet oder durch das Landesgesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 17. November 1995 (GVBl. S. 471, BS 2124-20) erfasst sind,
b) bei denen lediglich Angebote Dritter, ohne eigene pädagogische Verantwortung übernommen werden,
c) bei denen nicht das Lernen einschließlich notwendiger Übungen, sondern das Ausüben einer Tätigkeit im Vordergrund steht,
d) die vorrangig gruppenspezifischen Eigeninteressen der Volkshochschulen, der Landesorganisationen, der ihnen angeschlossenen Einrichtungen, ihrer Träger oder eines ihrer Mitglieder
dienen,
e) die sich vorrangig an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren richten oder
f) die nicht jeder Person ohne Rücksicht auf ihre politische, religiöse oder weltanschauliche Zugehörigkeit sowie Abstammung, Nationalität, gesellschaftliche oder berufliche Stellung zugänglichsind; Veranstaltungen, die sich an Teilnehmende mit bestimmten Bildungsvoraussetzungen oder Vorkenntnissen richten (offene Zielgruppen) und gelegentliche Bildungsangebote für geschlossene Zielgruppen sind zulässig, - individueller Unterricht, individuelle Beratungen, Konferenzen, verbandsinterne Versammlungen sowie gesellige Veranstaltungen, und zwar ohne Rücksicht auf die Form ihrer Durchführung,
- Sportkurse, soweit sie nicht dem Einführen in eine Sportart dienen sowie
- Reisen und Ausflüge, ausgenommen Studienreisen oder Exkursionen, die als durchgängige Bildungsveranstaltungen mit entsprechendem Programm und unter fachkundiger Leitung durchgeführt werden.
[...]
§ 8 Spezialgebiete
Volkshochschulen, Landesorganisationen und Heimbildungsstätten sind nicht überwiegend auf Spezialgebieten im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 und des § 11 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 5 WBG tätig, wenn sie ein breit gefächertes Bildungsangebot erbringen. Ein solches Angebot liegt vor, wenn jährlich mindestens in vier der folgenden Sachgebiete Maßnahmen der Weiterbildung durchgeführt werden und dabei auf keines der Sachgebiete mehr als die Hälfte der Weiterbildungsstunden entfallen:
- Zeitgeschichte, Geschichte, Länderkunde,
- Politik, Gesellschaft, Gleichstellung,
- Philosophie, Theologie, Religion, Weltanschauung,
- Geisteswissenschaften (mit Ausnahme der in Nummern 1 bis 3 genannten Sachgebiete), Eltern- und Familienbildung, Erziehungswissenschaften,
- Sprachen,
- Wirtschaft, kaufmännische Praxis,
- Umwelt, Technik, Naturwissenschaften,
- Kunst, kreatives Gestalten, Freizeitbildung,
- Gesundheit, Hauswirtschaft, Ernährung,
- Nachholen von Schulabschlüssen und
- sachgebietsübergreifende Maßnahmen (interdisziplinäre Angebote, Vermittlung von Schlüsselqualifikationen).
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Saarland
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Art. 32 SVerf
Staat und Gemeinde fördern das Volksbildungswesen, einschließlich der Volksbüchereien und Volkshochschulen.
Saarländisches Weiterbildungsförderungsgesetz (SWFG)
§ 1 Regelungsbereich, Begriff und Inhalt der Weiterbildung
[…]
(2) Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes umfasst als Teil des lebenslangen Lernens alle Formen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens außerhalb der Bildungsgänge des Schulwesens, der beruflichen Erstausbildung, der außerschulischen Jugendbildung und der Fortbildungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes. Sie erstreckt sich auf neue Formen des Lernens, insbesondere auch selbstgesteuertes Lernen mit Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnik.
(3) Das von den Einrichtungen der Weiterbildung zu erstellende Angebot an Bildungsmaßnahmen kann die Bereiche der allgemeinen, der politischen und der beruflichen Weiterbildung sowie integrative Maßnahmen dieser Bereiche umfassen.
(4) Die allgemeine Weiterbildung fördert das selbstständige und verantwortliche Urteil und regt zur geistigen Auseinandersetzung an. Sie dient der Bewältigung persönlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Probleme.
(5) Die politische Weiterbildung ist Teil der allgemeinen Weiterbildung. Sie soll die Fähigkeit und Motivation fördern, politische, kulturelle und gesellschaftliche Zusammenhänge zu beurteilen und politische und gesellschaftliche Aufgaben wahrzunehmen.
(6) Die berufliche Weiterbildung fördert die berufliche und soziale Handlungskompetenz. Sie dient der Erhaltung, Erweiterung und Anpassung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten, der Wiedereingliederung Arbeit Suchender in das Berufsleben, dem Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit und der Sicherung des vorhandenen Arbeitsplatzes. Die wissenschaftliche Weiterbildung ist Teil der beruflichen Weiterbildung.
§ 2 Ziele und Aufgaben der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung dient
1. der Verwirklichung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit durch Bildung,
2. der Aneignung und Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die für die individuelle berufliche Entwicklung förderlich sein können oder
3. der Aneignung und Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die eine aktive Teilhabe und Mitgestaltung in der Gesellschaft fördern können.
Sie ist ein eigenständiger Teil des gesamten Bildungswesens und steht allen offen.
(2) Die Weiterbildung soll durch ein qualitatives und flächendeckendes Angebot zur Chancengleichheit beitragen, Bildungsdefizite abbauen, die Vertiefung und Ergänzung vorhandener oder den Erwerb neuer Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen ermöglichen und zu selbstständigem, eigenverantwortlichem Handeln im persönlichen, beruflichen und öffentlichen Leben befähigen. Sie soll die Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft fördern.
(3) Die Weiterbildung dient der Integration allgemeiner, politischer und beruflicher Bildung.
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Verordnung über die Bewertungskriterien der Bildungsarbeit in anerkannten Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung
§ 1 Lehrveranstaltungen
[…]
(2) Lehrveranstaltungen sollen durch ein qualitatives und flächendeckendes Angebot zur Chancengleichheit beitragen und dem Einzelnen die Vertiefung, Ergänzung und Erweiterung vorhandener oder den Erwerb neuer Kenntnisse, Fähigkeiten, Qualifikationen und Kompetenzen ermöglichen und ihn zu eigenverantwortlichem und selbstbestimmtem Handeln im persönlichen, beruflichen und öffentlichen Leben befähigen. Sie müssen in eigener pädagogischer Verantwortung der Einrichtungen beziehungsweise Heimbildungsstätten geplant und durchgeführt werden und in einem Arbeitsplan ausgewiesen sein, der rechtzeitig der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen ist. Gelegentliche Veranstaltungen, die nicht im Arbeitsplan enthalten sind, sind dadurch nicht ausgeschlossen.
(3) Als thematische Gebiete für die Lehrveranstaltungen kommen insbesondere infrage:
- Sozialwissenschaften, Recht, Politik und Geschichte,
- Erziehungs- und Geisteswissenschaften, Literatur und Kunst sowie Medien,
- Sprachen,
- Wirtschaft und kaufmännische Praxis, EDV,
- Mathematik, Naturwissenschaften, Technik,
- kreatives Gestalten,
- Gesundheit, Gymnastik, Haushaltsführung,
- Vorbereitung auf schulische Abschlüsse, Alphabetisierung.
(4) Als Lehrveranstaltungen gelten nicht:
- Veranstaltungen, die überwiegend gesellige, betriebliche, partei- oder verbandspolitische Interessen verfolgen,
- Sportveranstaltungen,
- Musik-, Theater- und Filmveranstaltungen, soweit es sich nicht um Veranstaltungen handelt, deren kultureller Aspekt überwiegt oder die in eine theoretische Vor- oder Nachbereitung eingebunden sind,
- Veranstaltungen, die dem gottesdienstlichen und seelsorgerischen kirchlichen Leben dienen,
- Nachhilfestunden,
- Bildungsveranstaltungen, die aus anderen Förderprogrammen des Landeshaushalts (zum Beispiel Landesjugendplan), nach dem Sozialgesetzbuch III vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17), in der jeweils geltenden Fassung, dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), in der jeweils geltenden Fassung oder dem Sozialgesetzbuch II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), in der jeweils geltenden Fassung bezuschusst werden,
7. Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung.
[…]
Sachsen
Weiterbildungsgesetz Sachsen
§ 1 Begriff der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung ist ein eigenständiger, gleichberechtigter Teil des Bildungswesens im Freistaat Sachsen. Sie umfasst die Bereiche der allgemeinen, kulturellen, politischen, beruflichen und wissenschaftlichen Weiterbildung in ihrer wechselseitigen Verbindung.
[...]
§ 2 Ziel und Aufgaben der Weiterbildung
(1) Ziel von Weiterbildung ist es, dazu beizutragen, die zur Bewältigung persönlicher und beruflicher Herausforderungen sowie zur aktiven Mitgestaltung demokratischer Verhältnisse erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, zu vertiefen, zu erweitern oder zu erneuern. Weiterbildung soll helfen, die Prinzipien der Eigenverantwortlichkeit und der Chancengleichheit zu verwirklichen.
(2) Allgemeine und kulturelle Weiterbildung soll die selbständige und verantwortliche Urteilsfähigkeit fördern und zur kreativen Auseinandersetzung mit kulturellen, sozialen, gesundheitlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Problemen und Entwicklungen sowie zu deren Bewältigung anregen.
(3) Politische Weiterbildung soll die Fähigkeit zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten fördern und zu kritischer Beurteilung gesellschaftlicher Zusammenhänge befähigen. Sie soll zur Entwicklung toleranten Verhaltens gegenüber Andersdenkenden beitragen.
(4) Berufliche Weiterbildung soll dazu befähigen, sachgerecht auf die sich ständig wandelnden Anforderungen in der Berufs- und Arbeitswelt reagieren zu können. In diesem Sinne dient sie sowohl dem Erhalt des Arbeitsplatzes als auch der Wiedereingliederung in den Beruf sowie der Mobilität.
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§ 3 Träger, Einrichtungen, Landesorganisationen und Landesverbände der Weiterbildung
(1) Träger der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes sind juristische Personen des öffentlichen Rechts oder gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts, die durch ihre Einrichtungen Veranstaltungen der Weiterbildung in eigener Verantwortung organisieren, öffentlich anbieten und durchführen.
[...]
§ 5 Voraussetzung für die Förderung von Einrichtungen und Landesorganisationen
Eine Einrichtung oder Landesorganisation nach § 3 kann auf schriftlichen Antrag ihres Trägers vom Freistaat Sachsen als förderungswürdig anerkannt werden, wenn sie
- ihren Sitz und Tätigkeitsbereich im Freistaat Sachsen hat;
- nach Ziel und Inhalt ihrer Veranstaltungen mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie der Verfassung des Freistaates Sachsen im Einklang steht;
- ausschließlich und nicht nur auf Spezialgebieten Weiterbildungsmaßnahmen anbietet;
- grundsätzlich jedermann offensteht;
- in Anbetracht ihrer pädagogischen, fachlichen und materiellen Voraussetzungen die Gewähr für eine erfolgreiche und dauerhafte Bildungsarbeit bietet;
- ein System zur Sicherung und Entwicklung der Qualität ihrer Bildungsarbeit anwendet;
- von einer nach Vorbildung und Werdegang geeigneten Person geleitet wird;
- zur Offenlegung ihrer Bildungsziele, Organisations- und Arbeitsformen, Personalausstattung, Teilnehmerzahl und Finanzierung gegenüber dem Freistaat Sachsen bereit ist.
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Zum Gesetzestext auf REVOSax (Externer Link) (Öffnet in einem neuen Tab)
Sachsen-Anhalt
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Artikel 30 Berufsausbildung, Erwachsenenbildung
(1) Träger von Einrichtungen der Berufsausbildung und der Erwachsenenbildung sind neben dem Land und den Kommunen auch freie Träger.
(2) Das Land sorgt dafür, dass jeder einen Beruf erlernen kann. Die Erwachsenenbildung ist vom Land zu fördern.
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Zum Gesetzestext auf landesrecht.sachsen-anhalt.de (Externer Link) (Öffnet in einem neuen Tab)
Gesetz zur Förderung und Weiterentwicklung der Erwachsenenbildung im Land Sachsen-Anhalt
§ 1 Ziele und Aufgaben der Erwachsenenbildung
(1) Erwachsenenbildung steht als ein eigenständiger, mit Schule, Hochschule und Berufsausbildung gleichberechtigter Teil des gesamten Bildungswesens allen offen.
(2) Erwachsenenbildung fördert die Bereitschaft zu lebensbegleitendem Lernen und trägt zur Chancengleichheit, Integration und Inklusion bei. Sie bietet die Gelegenheit, Kenntnisse, Kompetenzen und Haltungen durch organisiertes Lernen zu erwerben, zu erneuern oder weiterzuentwickeln.
(3) Erwachsenenbildung befähigt zu verantwortlichem Handeln im persönlichen, beruflichen, kulturellen und öffentlichen Leben, fördert das Urteilsvermögen, regt zur geistigen Auseinandersetzung an, ermutigt und befähigt zur gesellschaftlichen Teilhabe, stärkt Grundbildungskompetenzen und gibt ganzheitlich Orientierung bei der Bewältigung von Lebensaufgaben.
(4) Erwachsenenbildung umfasst alle Formen der Ergänzung sowie Neu- und Wiederaufnahme organisierten Lernens, einschließlich der Vorbereitung für das Nachholen von Schulabschlüssen der Sekundarstufe I. Die Vermittlung kann im Rahmen traditioneller Präsenzangebote und digitaler Lehr- und Lernformate erfolgen.
(5) Als eigenständige Säule des Bildungswesens berücksichtigt die Erwachsenenbildung die Vielfalt aller Teilnehmenden und Interessierten. Allen Menschen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr stehen unabhängig von ihrer sexuellen und geschlechtlichen Identität, ihrem Lebensalter, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihren religiösen und politischen Anschauungen, ihren besonderen Lernbedürfnissen sowie ihren sozialen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen die gleichen Möglichkeiten offen, an qualitativer Bildung teilzuhaben und ihre Potenziale zu entwickeln.
(6) Das Bildungsangebot der Erwachsenenbildung erstreckt sich insbesondere auf persönliche, gesellschaftliche, politische, kulturelle, sprachliche, gesundheitliche, religiöse, wirtschaftliche und berufliche Bereiche. Die Inhalte bestimmen sich nach den jeweiligen Bildungsbedürfnissen und den gesellschaftlichen Bedarfen, die einem ständigen Wandel unterliegen.
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Zum Gesetzestext auf landesrecht.sachsen-anhalt.de (Externer Link) (Öffnet in einem neuen Tab)
Schleswig-Holstein
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Artikel 13 Schutz und Förderung der Kultur
(1) Das Land schützt und fördert Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre.
(2) Das Land schützt und fördert die Pflege der niederdeutschen Sprache.
(3) Die Förderung der Kultur einschließlich des Sports, der Erwachsenenbildung, des Büchereiwesens und der Volkshochschulen ist Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
Zum Gesetzestext auf Landesvorschriften und Landesrechtsprechung SH (Öffnet in einem neuen Tab)(Externer Link)
Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG)
§ 2 Begriff der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung ist gleichberechtigter Teil des Bildungswesens neben vorschulischer Bildung, Schule, Berufsausbildung und Hochschule.
(2) Weiterbildung ist ein wesentlicher Baustein im Kontext lebenslangen Lernens.
(3) Weiterbildung ist die Fortsetzung, Wiederaufnahme oder Ergänzung organisierten Lernens außerhalb der Bildungsgänge der allgemein bildenden Schulen und der beruflichen Erstausbildung. Soweit die außerschulische Jugendbildung nicht anderweitig rechtlich geregelt ist, gehört sie zur Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes. Sie umfasst gleichrangig die Bereiche der allgemeinen, der politischen, der kulturellen und der beruflichen Weiterbildung sowie die Qualifizierung für ehrenamtliches und zivilgesellschaftliches Engagement.
§ 3 Aufgaben und Ziele der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung soll dazu beitragen, die Einzelnen zu einem kritischen und verantwortlichen Handeln im persönlichen, öffentlichen und beruflichen Bereich zu befähigen. Die Weiterbildung soll auch die Gleichstellung von Frauen und Männern, von Menschen mit Behinderung sowie die Integration von Bürgerinnen und Bürgern mit Migrationshintergrund fördern. Es ist eine öffentliche Aufgabe des Landes und der Kommunen und der Gemeindeverbände, die Entwicklung eines pluralen und flächendeckenden Weiterbildungsangebotes sowie die individuelle Bereitschaft zum lebensbegleitenden Lernen zu unterstützen und zu fördern.
(2) Ziel der Weiterbildung ist es, über den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten hinaus übergreifende Qualifikationen zu vermitteln. Dazu gehört auch die Fähigkeit zur Kommunikation, zur Zusammenarbeit und zur rationalen Austragung von Konflikten. Zudem soll sie die Chancen von benachteiligten Menschen insgesamt verbessern.
(3) Die allgemeine Weiterbildung soll die Selbstentfaltung der Einzelnen fördern, indem sie zur Auseinandersetzung insbesondere mit kulturellen, sozialen, gesundheitlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Fragen befähigt und zum Handeln in diesen Bereichen anregt. Sie soll auch befähigen, soziale Entwicklungen mitzugestalten.
(4) Die politische Weiterbildung soll die Orientierung der Einzelnen in Staat und Gesellschaft fördern, indem sie die Beurteilung gesellschaftlicher Zusammenhänge ermöglicht und zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten befähigt. Sie soll die Fähigkeit und Bereitschaft zur Teilhabe an der gesellschaftlichen und staatlichen Willensbildung fördern sowie die Qualifizierung für ehrenamtliches und zivilgesellschaftliches Engagement einbeziehen und dadurch die Demokratie sichern und den sozialen Rechtsstaat fortentwickeln.
(5) Die kulturelle Bildung soll der Verankerung kultureller Ausdrucksformen wie der bildenden Künste, der Literatur, der darstellenden Kunst, der Musik und der Architektur dienen. Darüber hinaus sollen die Regional- und Minderheitensprachen sowie Kenntnisse über die Kulturen der in Schleswig-Holstein lebenden Minderheiten und Volksgruppen vermittelt werden.
(6) Die berufliche Weiterbildung soll der Erhaltung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten und deren Anpassung an die sich wandelnden Anforderungen, dem beruflichen Aufstieg oder dem Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit dienen. Sie soll dazu beitragen, vorhandene Arbeitsplätze zu sichern, die Arbeitslosigkeit abzubauen und den beruflichen Wiedereinstieg zu ermöglichen. Sie soll dazu befähigen, Arbeit und Technik mitzugestalten.
(7) Die verschiedenen Bereiche der Weiterbildung wirken auf der Grundlage der ihnen jeweils eigenen Zielsetzung zusammen (integrativer Ansatz).
§ 4 Recht auf Weiterbildung
Jeder Mensch hat das Recht, die zur freien Entfaltung der Persönlichkeit, zur Mitgestaltung von Gesellschaft und Politik und zur Wahl und Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen zu erwerben. Das Recht auf Weiterbildung steht jedem Menschen unabhängig von Geschlecht, Alter oder Bildung, gesellschaftlicher oder beruflicher Stellung, Art oder Umfang des Beschäftigungsverhältnisses, der politischen oder weltanschaulichen Orientierung sowie der Nationalität zu.
§ 15 Finanzierung
Das Land fördert die Weiterbildung nach Maßgabe des Haushalts, insbesondere zur Aufrechterhaltung folgender Formen der Weiterbildungsinfrastruktur:
- Träger und Einrichtungen der Weiterbildung zur flächendeckenden Grundversorgung (Volkshochschulen),
- […]
Zum Gesetzestext auf Landesvorschriften und Landesrechtsprechung SH (Öffnet in einem neuen Tab)(Externer Link)
Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen
Artikel 20
Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Der freie und gleiche Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen wird nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet. Begabte, Behinderte und sozial Benachteiligte sind besonders zu fördern.
Artikel 29
Das Land und seine Gebietskörperschaften fördern die Erwachsenenbildung. Als Träger von Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind auch freie Träger zugelassen.
Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz (ThürEBG)
§ 1 Ziele der Erwachsenenbildung
Die Erwachsenenbildung steht als eigenständiger, gleichberechtigter Teil des Bildungswesens allen offen und dient der Verwirklichung des lebensbegleitenden Rechts auf Bildung. Sie verfolgt folgende Ziele:
- Sie soll die Selbstständigkeit des Urteils fördern, zur geistigen Auseinandersetzung anregen, die notwendigen Kenntnisse und Qualifikationen zur Förderung nachhaltiger Entwicklung vermitteln und berücksichtigen, Grundbildungskompetenzen stärken und bei der Bewältigung von Lebensaufgaben Orientierung geben.
- Sie soll die Bereitschaft des Einzelnen zu lebensbegleitendem Lernen fördern, zur Chancengleichheit und Chancengerechtigkeit beitragen sowie gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen. Dabei begleiten und unterstützen die Einrichtungen der Erwachsenenbildung die Einzelnen auf ihrem Bildungsweg durch Beratung.
- Die Erwachsenenbildung bietet Gelegenheit, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch Wiederaufnahme organisierten Lernens zu erwerben oder zu vermehren. Sie umfasst alle Formen der Fortsetzung, Ergänzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens außer den Bildungsgängen des Schulwesens, der Hochschulen, der Berufsausbildungen, der innerbetrieblichen Weiterbildung und der Weiterbildungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes.
- Als eigenständige Säule des Bildungswesens stärkt die Erwachsenenbildung die integrativen Kräfte der Gesellschaft. Die Erwachsenenbildung berücksichtigt auf allen Gebieten die Vielfalt der Teilnehmenden. Allen Menschen stehen unabhängig von Geschlecht, Religion, ethnischer Zugehörigkeit, besonderen Lernbedürfnissen, sozialen oder ökonomischen Voraussetzungen die gleichen Möglichkeiten offen, an qualitativ hochwertiger Bildung teilzuhaben und ihre Potenziale zu entwickeln.
§ 2 Aufgaben der Erwachsenenbildung
Die Erwachsenenbildung dient der allgemeinen, politischen, kulturellen und beruflichen Bildung. Der Inhalt der Erwachsenenbildung bestimmt sich nach den Bildungsbedürfnissen, die ihrerseits dem beständigen Wandel unterliegen und ist daher nicht abschließend bestimmbar. Insbesondere hat die Erwachsenenbildung folgende Aufgaben:
- In der allgemeinen Erwachsenenbildung werden vorhandene Kompetenzen vertieft und ergänzt beziehungsweise neue Kompetenzen, einschließlich der Stärkung der Grundbildungskompetenzen sowie des Nachholens von Schulabschlüssen, erworben und generationenübergreifendes Verständnis auch in der reflektierenden Auseinandersetzung mit den Erziehungs- und Bildungsaufgaben gestärkt. Dabei soll auf besondere gesellschaftliche Herausforderungen wie die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung, insbesondere eine nachhaltige Energieversorgung, den Schutz des Klimas und der Artenvielfalt, die Anpassung an den Klimawandel, nachhaltigen Konsum, nachhaltige Produktion und Ressourcenschonung und -effizienz sowie den demografischen Wandel geantwortet und besondere Zielgruppen unterstützt werden. Gegenstände der Auseinandersetzung können dabei unter anderem soziale, gesundheitliche, sprachliche, gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Fragen sein.
- Die kulturelle, künstlerische und religiöse Erwachsenenbildung befähigt zur Auseinandersetzung mit der eigenen und mit anderen Kulturen, trägt zur Identitätsfindung, interkulturellen Öffnung sowie Integration bei und stärkt die ästhetische Urteilsfähigkeit.
- Die politische Erwachsenenbildung befördert die Fähigkeit und Bereitschaft zur Beurteilung politischer und gesellschaftlicher Zusammenhänge und befähigt hierdurch zur besseren Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten sowie zur Toleranz gegenüber Andersdenkenden.
- In der beruflichen Erwachsenenbildung werden die beruflichen Kompetenzen und Fertigkeiten erhalten und ausgebaut, einschließlich des Erwerbs zusätzlicher Qualifikationen.
§ 4 Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Einrichtungsgruppen und deren Zusammenarbeit
(1) Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die in planmäßiger und beständiger pädagogischer Arbeit und vorwiegend unmittelbarem Kontakt zwischen Lehrenden und Lernenden Bildungsaufgaben entsprechend § 2 erfüllen und nach den Regelungen dieses Gesetzes anerkannt sind. Die Einrichtungen der Erwachsenenbildung lassen sich folgenden drei Einrichtungsgruppen zuordnen:
- Landkreise und kreisfreie Städte, die im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit in ihrem Gebiet eine Grundversorgung im Sinne der §§ 1 und 2 durch die Einrichtung von Volkshochschulen gewährleisten (1. Einrichtungsgruppe); die Einrichtung einer Volkshochschule durch mehrere Landkreise und kreisfreie Städte ist zulässig,
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