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Diese Seite wird fortlaufend aktualisiert. Zuletzt bearbeitet: 12.07.2024
Volkshochschulen sind als Transformationsinstanzen unverzichtbare Akteure für mehr Bildung und Teilhabe in unserer sich wandelnden Gesellschaft. Auf der Basis eines bezahlbaren, breiten Programmangebots und flächendeckender Präsenz garantieren die Volkshochschulen den Zugang zu qualitativ hochwertiger Weiterbildung für weite Teile der Bevölkerung.
Diesen Zugang gilt es zu erhalten: Weiterbildung muss bezahlbar bleiben!
Umsatzsteuerbefreiung von vhs-Kursen
Rechtslage zur Steuerbefreiung von Bildungsleistungen der vhs ist unverändert
Die zentrale Befreiungsvorschrift für die Volkshochschulen ist § 4 Nr. 22a des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Die Regelung befreit Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher und belehrender Art, die von bestimmten Einrichtungen, u.a. Volkshochschulen erbracht werden, von der Umsatzsteuer.
§ 4 Nr. 22a (UStG) ist eine essenzielle Voraussetzung für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags, lebenslanges Lernen für alle zu ermöglichen.
Die Befreiungsvorschrift ist weiterhin in Kraft und eröffnet mitsamt ihren Auslegungsspielräumen, die für die Zuordnung von Bildungsleistungen zum steuerpflichtigen Bereich jeweils Einzelfallbetrachtungen notwendig machen.
Kommunale Umsatzsteuerpflicht
Die aktuelle Herausforderung: Kommunen sind zukünftig umsatzsteuerpflichtig
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2015 wurde § 2b UStG neu geregelt. Diese Neuregelung betrifft die Kommunen und sollte nach einer Übergangsfrist ursprünglich ab dem 01.01.2021 in Kraft treten. Die Frist wurde im Mai 2020 zunächst bis Ende 2023 verlängert. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die Übergangsregelung um weitere zwei Jahre bis einschließlich 31. Dezember 2024 verlängert. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 ist eine erneute Verlängerung der Übergangsfrist um weitere zwei Jahre (bis Ende 2026) vorgesehen.
Städte, Kommunen und andere juristischen Personen des öffentlichen Rechts können damit noch bis einschließlich des Jahres 2024 auf die Anwendung des in 2015 neu geregelten § 2b Umsatzsteuergesetz verzichten.
Ab dann müssen Kommunen – vereinfacht ausgedrückt – auf Leistungen und Angebote, die auch private Unternehmen erbringen oder erbringen könnten, Umsatzsteuer abführen und Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen abgeben. Diese anstehende kommunale Umsatzsteuerpflicht führt aktuell dazu, dass innerhalb der Kommunen alle Leistungen hinsichtlich einer Umsatzsteuerpflicht auf den Prüfstand gestellt werden; häufig geschieht dies mit Unterstützung externer Steuerkanzleien oder Berater*innen. Zu den Leistungen, die auf den Prüfstand gestellt werden, zählen auch die Kursangebote der Volkshochschulen.
In den Kommunen wird die Frage der Einordnung der Kurse in umsatzsteuerpflichtige und nicht umsatzsteuerpflichtige Angebote gemäß § 4 Nr. 22a UStG sehr unterschiedlich gehandhabt. Die Spannweite reicht dabei von Kommunen, die den Bildungscharakter des gesamten Kursangebots ihrer Volkshochschule und damit die Steuerbefreiung gar nicht erst in Frage stellen, über solche, die Kurse mit vermeintlich erkennbarem Freizeitcharakter anhand von Checklisten ausfiltern bis hin zu solchen, die die Steuerbefreiung für Kurse von Volkshochschulen so auslegen, dass der Freizeitcharakter eines Kurses sich entlang des Grades seiner beruflichen Verwertbarkeit bemisst. Das unterschiedliche Vorgehen gleicht einem Flickenteppich und führt unweigerlich zu Ungleichbehandlungen zwischen Kommunen. Der DVV weist mit Nachdruck darauf hin, dass und wie die gegenwärtige zentrale Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22a UStG massiv bedroht ist, wodurch Fortbestand und Auftragserfüllung der Volkshochschulen potenziell gefährdet sind. Das Ansinnen des Koalitionsvertrags, eine europarechtskonform beizubehaltende Umsatzsteuerbefreiung gemeinwohlorientierter Bildungsdienstleistungen zu erreichen, steht auf dem Spiel.
Angekündigte Neuregelung der Umsatzsteuerbefreiung
DVV tritt für die einrichtungsbezogene Befreiung der vhs von der Umsatzsteuer ein
Der DVV wird bei einer angekündigten Neuregelung für eine einrichtungsbezogene Befreiung der Volkshochschulen von der Umsatzsteuer eintreten. Dazu haben wir dem Bundesfinanzministerium ein vom DVV beauftragtes Rechtsgutachten PDF-Datei 834,20 kB der Rechtsanwaltskanzlei Meilicke Hoffmann & Partner vorgelegt. Darin wird festgestellt, dass es nicht nur grundsätzlich möglich, sondern auch sachlich geboten ist, den vorhandenen nationalen Spielraum für eine einrichtungsbezogene Befreiung der Bildungsleistungen von Volkshochschulen zu nutzen. Das BMF will das Gutachten auswerten und sich dazu äußern.