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Diese Seite wird fortlaufend aktualisiert. Zuletzt bearbeitet: 19.12.2024
Volkshochschulen sind als Transformationsinstanzen unverzichtbare Akteure für mehr Bildung und Teilhabe in unserer sich wandelnden Gesellschaft. Auf der Basis eines bezahlbaren, breiten Programmangebots und flächendeckender Präsenz garantieren die Volkshochschulen den Zugang zu qualitativ hochwertiger Weiterbildung für weite Teile der Bevölkerung.
Diesen Zugang gilt es zu erhalten: Weiterbildung muss bezahlbar bleiben!
Umsatzsteuerbefreiung von vhs-Kursen
Rechtslage zur Steuerbefreiung von Bildungsleistungen der vhs ist unverändert
Die zentrale Befreiungsvorschrift für die Volkshochschulen ist § 4 Nr. 22a des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Die Regelung befreit Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher und belehrender Art, die von bestimmten Einrichtungen, u.a. Volkshochschulen erbracht werden, von der Umsatzsteuer.
§ 4 Nr. 22a (UStG) ist eine essenzielle Voraussetzung für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags, lebenslanges Lernen für alle zu ermöglichen.
Die Befreiungsvorschrift ist weiterhin in Kraft und wurde auch mit der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2024 nicht verändert. Sie eröffnet Auslegungsspielräume, die für die Zuordnung von Bildungsleistungen zum steuerpflichtigen Bereich jeweils Einzelfallbetrachtungen notwendig machen.
Kommunale Umsatzsteuerpflicht
Die aktuelle Herausforderung: Kommunen sind zukünftig umsatzsteuerpflichtig
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2015 wurde § 2b UStG neu geregelt. Diese Neuregelung betrifft die Kommunen und sollte nach einer Übergangsfrist ursprünglich ab dem 01.01.2021 in Kraft treten. Die Frist wurde im Mai 2020 zunächst bis Ende 2023 verlängert. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die Übergangsregelung um weitere zwei Jahre bis einschließlich 31. Dezember 2024 verlängert. Und zuletzt brachte auch das Jahressteuergesetz 2024 eine erneute Verlängerung der Übergangsfrist um weitere zwei Jahre.
Städte, Kommunen und andere juristischen Personen des öffentlichen Rechts können damit noch bis Ende des Jahres 2026 auf die Anwendung des neu geregelten § 2b Umsatzsteuergesetz verzichten.
Ab 2027 müssen Kommunen dann – vereinfacht ausgedrückt – auf Leistungen und Angebote, die auch private Unternehmen erbringen oder erbringen könnten, Umsatzsteuer abführen und Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen abgeben. Diese anstehende kommunale Umsatzsteuerpflicht führt dazu, dass Kommunen ihre Leistungen hinsichtlich einer Umsatzsteuerpflicht auf den Prüfstand stellen; häufig geschieht dies mit Unterstützung externer Steuerkanzleien oder Berater*innen. Zu den Leistungen, die auf den Prüfstand gestellt werden, zählen auch die Kursangebote der Volkshochschulen.
vhs-Angebote auf dem Prüfstand
Auslegungsspielräume führen zu Rechtsunsicherheit
In den Kommunen wird die Frage der Einordnung der Kurse in umsatzsteuerpflichtige und nicht umsatzsteuerpflichtige Angebote gemäß § 4 Nr. 22a UStG sehr unterschiedlich gehandhabt. Die Spannweite reicht dabei von Kommunen, die den Bildungscharakter des gesamten Kursangebots ihrer Volkshochschule und damit die Steuerbefreiung gar nicht erst in Frage stellen, über solche, die Kurse mit vermeintlich erkennbarem Freizeitcharakter anhand von Checklisten ausfiltern bis hin zu solchen, die die Steuerbefreiung für Kurse von Volkshochschulen so auslegen, dass der Freizeitcharakter eines Kurses sich entlang des Grades seiner beruflichen Verwertbarkeit bemisst. In ihrer Begründung verweisen die Kämmereien hierbei auf die Europäische Mehrwertsteuersystemrichtlinie und/oder § 4 Nr. 21 UStG.
Dieser Flickenteppich an Auslegungen steht sinnbildlich für die vor Ort bestehenden Rechtsunsicherheiten und führt zu Ungleichbehandlungen zwischen Kommunen. Der DVV wirkt in seiner Lobbyarbeit daher nachdrücklich auf die Notwendigkeit einer gesetzlichen Klarstellung und einer europarechtskonformen Beibehaltung der Umsatzsteuerbefreiung von vhs-Kursen hin.
Aktuelle Vorhaben
Rechtslage bleibt unverändert, Eintreten des DVV für mehr Handlungssicherheit zeigt Wirkung
Durch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) wird, neben der Verlängerung der Übergangsfrist zur Einführung der „Kommunalen Umsatzsteuerpflicht“ bis Ende 2026, die zentrale Befreiungsvorschrift für vhs (§ 4 Nr. 22a UStG) unverändert beibehalten. Weiterhin bringt das JStG 2024 kleinere Anpassungen im § 4 Nr. 21 UStG, von denen auch vhs betroffen sein könnten. Das Ziel des Gesetzgebers ist allerdings ausdrücklich, die bisher umsatzsteuerbefreiten Bildungsleistungen unverändert umsatzsteuerfrei zu halten, Rechtssicherheit zu schaffen und eine mögliche Verteuerung von Bildungsleistungen abzuwenden.
Synopse: Änderungen § 4 Nr. 21 und 22a UStG laut Jahressteuergesetz 2024 PDF-Datei 93,29 kB
In seiner Stellungnahme zum JStG 2024 hat sich der Bundesrat dafür ausgesprochen, die Neufassung der Steuerbefreiung in § 4 Nr. 21 UStG mit einem umfassenden Einführungsschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zu begleiten. Darin soll herausgestellt werden, dass Bildungsleistungen im Rahmen der verbindlichen europarechtlichen Vorgaben im Allgemeinen weiterhin unverändert umsatzsteuerlich begünstigt sind. Das Bundesfinanzministerium (BMF) erarbeitet derzeit ein Begleitschreiben zur Anpassung des § 4 Nr. 21 UstG, der DVV wird im Rahmen der geplanten Verbändeanhörung daran beteiligt.
Unter Mitarbeit des Arbeitskreises Weiterbildung der Kultusministerkonferenz (KMK) und des DVV wird im Bundesfinanzministerium (BMF) außerdem derzeit an einer Handreichung zur Erläuterung der zentralen Befreiungsvorschrift § 4 Nr. 22a UStG gearbeitet. Außerdem ist mit der Veröffentlichung eines aktualisierten Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zu rechnen.
Der DVV erwartet sich hiervon einen unterstützenden Beitrag zur Herstellung von mehr Handlungssicherheit mit Blick auf die Umsatzsteuerbefreiung von vhs-Angeboten - ein Erfolg, für die kontinuierlichen Lobbybemühungen des DVV.