Das Instrument Kurzarbeit war bislang nur für privatrechtlich organisierte vhs nutzbar, steht seit April 2020 nun aber auch kommunalen Einrichtungen offen: Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) hat sich hierfür mit den Gewerkschaften ver.di sowie dbb beamtenbund und tarifunion über einen Tarifvertrag zur Kurzarbeit (TV COVID) geeinigt. Er trat zum 1. April 2020 in Kraft. Betriebe können Kurzarbeitergeld unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 24 Monate lang erhalten.
Antragsberechtigt:
Privatrechlich organisierte Volkshochschulen; seit 1. April 2020 können auch kommunale Einrichtungen Kurzarbeitergeld für ihre Beschäftigten beantragen.
Sonstige Voraussetzung:
Kurzarbeitergeld erfordert, dass Ihr Betrieb bestimmte Voraussetzungen erfüllt. So müssen zum Beispiel …
- mindestens 10 Prozent (ab 01. April 2022: mindestens ein Drittel) Ihrer Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
- Ihre Angestellten Überstunden und positive Zeitguthaben abgebaut haben (bis auf bestimmte Ausnahmen).
Art und Umfang der Leistung:
Beschäftigte erhalten 60 Prozent des Netto-Entgelts als Kurzarbeitergeld (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 67 Prozent).
Für Beschäftigte, deren Entgeltausfall im jeweiligen Kalendermonat mindestens 50 Prozent beträgt und die spätestens im März 2021 erstmalig Kurzarbeitergeld erhalten haben, gilt:
- Ab dem 4. Bezugsmonat beträgt das Kurzarbeitergeld 70 Prozent des Netto-Gehaltes (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 77 Prozent).
- Ab dem 7. Bezugsmonat beträgt das Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Netto-Gehaltes (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 87 Prozent).
Zudem wird der Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze für den Zeitraum von Januar 2022 bis März 2022 auf die Beschäftigten ausgeweitet, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind.