Weiterbildung muss umsatzsteuerfrei bleiben: Seit Jahren setzt sich der Deutsche Volkshochschul-Verband (DVV) gegen die Erhebung einer Umsatzsteuer auf vhs-Angebote ein. Zuletzt konzentrierte sich die Lobbyarbeit des DVV dabei auf das Jahressteuergesetz (JStG) 2024. Die Beibehaltung der zentralen Befreiungsvorschrift und die vom Gesetzgeber ausdrücklich formulierten Ziele, eine mögliche Verteuerung von Bildungsleistungen abzuwenden und mehr Handlungssicherheit zu schaffen, sind Erfolge der kontinuierlichen Lobbybemühungen des DVV.
Durch das am 22.11.2024 verabschiedete Jahressteuergesetz (JStG) 2024 wird die Übergangsfrist zur Einführung der „Kommunalen Umsatzsteuerpflicht“ erneut bis zum 31.12.2026 verlängert. Städte, Kommunen und andere juristischen Personen des öffentlichen Rechts können damit noch bis Ende des Jahres 2026 auf die Anwendung des neu geregelten § 2b Umsatzsteuergesetz verzichten. Unverändert bleibt die für Umsatzsteuerbefreiung von vhs zentrale Befreiungsvorschrift (§ 4 Nr. 22a UStG). Kleinere Anpassungen, die auch vhs betreffen könnten, finden sich hingegen im § 4 Nr. 21 UStG.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) erarbeitet derzeit ein Begleitschreiben zur Anpassung des § 4 Nr. 21 UStG sowie eine Handreichung zur Erläuterung der zentralen Befreiungsvorschrift nach § 4 Nr. 22a UstG. An der Ausarbeitung beider Dokumente ist der DVV beteiligt.
Der DVV erwartet, dass diese Maßnahmen wesentlich zur Handlungssicherheit beitragen. Welche Auswirklungen die Gesetzesänderung, das Begleitschreiben und die Handreichung des BMF auf Volkshochschulen haben könnten, wird der DVV juristisch prüfen lassen und vhs-Landesverbände und vhs umgehend informieren.