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Deutscher Volkshochschul-Verband

12.07.2024

Jahressteuergesetz 2024 adressiert Steuerbefreiung von Bildungsleistungen 

DVV dringt in Stellungnahme auf Präzisierung der Rechtslage

Um das deutsche Steuerrecht an EU-Recht sowie aktuelle Rechtsprechung anzupassen, hat das Bundesfinanzministerium Anfang April 2024 den Entwurf für ein Jahressteuergesetz (JStG 2024) auf den Weg gebracht. Neben einer erneuten Verlängerung der Übergangsfrist für § 2b UStG („Kommunale Umsatzsteuerpflicht“) um weitere zwei Jahre, sieht der Bund darin auch im Bereich der Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen Änderungen vor. Hierzu hat der DVV in einer Stellungnahme Position bezogen. 

Während die für Volkshochschulen zentrale Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22a UstG unverändert bleibt, soll im Rahmen des Jahressteuergesetzes insbesondere § 4 Nr. 21 UstG neu gefasst werden. In seiner Stellungnahme begrüßte der DVV, dass der Gesetzgeber mit dem unveränderten Festhalten an § 4 Nr. 22a UstG darauf hinwirkt, die Umsatzsteuerbefreiung für gemeinwohlorientierte Bildungsleistungen beizubehalten. Zur dauerhaften Absicherung der Befreiungsvorschrift und um ihre praktische Anwendbarkeit zu stärken, hält der DVV jedoch ergänzende Erläuterungen in der Gesetzesbegründung zu § 4 Nr. 21 UstG für wichtig.

Aus unserer Sicht ist es […] erforderlich, die eigenständige Anwendbarkeit des § 4 Nr. 22a UStG und dessen konkreten Anwendungsbereich durch eine ergänzende Erläuterung in der Gesetzesbegründung abzusichern.

Stellungnahme des DVV zum Jahressteuergesetz 2024

Um eine klare Verbindung zwischen den bildungsbezogenen Befreiungsvorschriften in § 4 Nr. 21 und 22a herzustellen, liefert der DVV in seiner Stellungnahme einen konkreten Formulierungsvorschlag für die Gesetzeserläuterung. Und auch die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände fordert in ihrer Stellungnahme zum Jahressteuergesetz, es müsse „ein widerspruchsfreier Gleichlauf zwischen den beiden Befreiungsvorschriften hergestellt werden“ und schlägt hierzu gar vor, die Aufzählungen in § 4 Nr. 21 Buchst. a und b UStG um „Musikschul- und Volkshochschulunterricht“ zu ergänzen.

Weiterhin stellt der DVV erneut klar, dass der Teilnehmendenkreis kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung von Bildungsleistungen von reinen Freizeitveranstaltungen darstellt. Bildung sei „nicht nur die berufliche Bildung“. Stattdessen müsse ein umfassender Bildungsbegriff auch Allgemeinbildung, kulturelle Bildung und z.B. politische Bildung umfassen. Insofern sind aus Sicht des DVV auch Kurse für ältere Menschen oder Kinder keinesfalls pauschal als reine Freizeitveranstaltungen zu qualifizieren. 

Mit Blick auf die vom DVV geforderten Punkte kann der schließlich vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf als Erfolg gewertet werden: So wird darin in der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 4 Nr. 21 nun, wenn auch knapper als vom DVV gefordert, eine Verbindung zwischen den bildungsbezogenen Befreiungsvorschriften in § 4 Nr. 21 und 22a hergestellt und zudem auf den „Teilnehmerkreises“ als Kriterium verzichtet.

Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens, das voraussichtlich im September 2024 beginnt, wird sich der DVV nun weiter für eine praktikable Umsetzung der Umsatzsteuerbefreiung für vhs-Bildungsangebote starkmachen und die Bundesregierung darin unterstützen, das im Koalitionsvertrag verankerte Ziel umzusetzen, die Umsatzsteuerbefreiung für gemeinwohlorientierte Bildungsleistungen europarechtskonform beizubehalten.

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